Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113b#abs-1 (1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113b#abs-2 (2) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste speichern
Satz 1 gilt entsprechend
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113b#abs-3 (3) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113b#abs-4 (4) Im Fall der Nutzung mobiler Telefondienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu speichern, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt wurden. Bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten ist im Fall der mobilen Nutzung die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle zu speichern. Zusätzlich sind die Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113b#abs-5 (5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113b#abs-6 (6) Daten, die den in § 99 Absatz 2 genannten Verbindungen zugrunde liegen, dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Dies gilt entsprechend für Telefonverbindungen, die von den in § 99 Absatz 2 genannten Stellen ausgehen. § 99 Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113b#abs-7 (7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113b#abs-8 (8) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat die auf Grund des Absatzes 1 gespeicherten Daten unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Ablauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irreversibel zu löschen oder die irreversible Löschung sicherzustellen.